Es stellt sich in der Praxis der Datenschutzbeauftragten zunehmend die Aufgabe, das Thema der beginnenden wirtschaftlichen Relevanz von Angeboten angeblich "künstlicher Intelligenz" unter der datenschutzrechtlichen Anforderung zu beleuchten. Diese Anforderungen setzen voraus, dass sich der Anwender klar darüber sein muss, ob und wenn ja unter welcher rechtlicher Voraussetzung die Angebote von KI- oder AI-Softwareangeboten zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen deren Angebote für personenbezogene Nutzungen zulässig sind. Inwieweit können nationale Gesetzgeber diese Herausforderung einer globalisiert abhängigen Wirtschaft in Zeiten meistern, wo schon das europäische verfassungsmäßige Konzept von Bürgerrechten in den USA wie auch global keine Mehrheit findet. Haben wir 1984 nicht nur zeitlich, sondern auch in der Orwell´schen Fassung eines Ministeriums für Wahrheit inhaltlich längst erreicht? Mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung sind diese Widersprüche klar definiert und durch den EuGH bisher in den Schrems I und II-Entscheidungen umgesetzt. Das EU-US-Data-Privacy-Framework löst den Konflikt nicht, denn es kann die amerikanische Verfassung nicht aushebeln, genauso wenig wie chinesisches, russisches oder israelisches Rechtsstaatsverständnis dem europäischen entspricht. Wo bleiben die Lösungsansätze? https://www.datev-magazin.de/praxis/it-internet/den-datenschutz-beachten-107750